Satzung der Ballspielgemeinschaft Motor Dippoldiswalde e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Ballspielgemeinschaft Motor Dippoldiswalde e. V. (BSG Motor Dippoldiswalde).

2. Er hat seinen Sitz in Dippoldiswalde und ist im Vereinsregister eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Kinder und Jugend zu dienen.

Der Vereinszweck wird erreicht durch:

a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;

b) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und  Vereinsveranstaltungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen

 

§ 4  Verbandsmitgliedschaften

1. Der Verein ist Mitglied im

a) Landessportbund Sachsen e. V.

b) Kreissportbund Sächsische Schweiz-Osterzgebirge.

2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der zutreffenden Verbände als verbindlich an.

 

§ 5  Mitgliedschaft

1. Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen aber auch juristische Personen  werden.

Vor Eintritt der Volljährigkeit ist die Erlaubnis der (des) gesetzlichen Vertreter(s)  notwendig.

Stimmberechtigt sind Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres.

2. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag (mit Angabe der Abteilung) entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

3. Die Nachweisunterlagen (der formelle Aufnahmeantrag, Aufstellung  der Mitgliederlisten unter Beachtung § 6 Abs. 2.) sind in den jeweiligen  Abteilungsleitungen zu führen und notwendige Zuarbeiten zur Bestandserhebung des Vereinsvorstandes per 1.1.    des jeweiligen Berichtsjahres zu machen.

4. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

2. Der Austritt ist bis zum Schluss eines Kalenderjahres durch eine schriftliche Erklärung dem Abteilungsvorstand bekanntzugeben.

Der Austritt wird dann am Schluss eines Kalenderjahres wirksam.

3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den  Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:

- Satzungsbestimmungen, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt.

- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,

- mit Zahlungen seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist.

4. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zugeben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.

 

§ 7  Mitgliedsbeiträge 

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Grundsätze der Beitragserhebung werden in der Beitragsordnung des Vereins geregelt. Die Beitragshöhe kann darin unterschiedlich für die Abteilungen festgelegt sein. Die  Unterschiede sind auf Grund der Gegebenheiten (Sportstätten Nutzung, Beiträge an Verbände mit ihren Gebührenfestlegungen, Wettkampfkosten, Sportmaterial …) sachlich  begründet.

2. Die Beitragsordnungen des LSB und des KSB sind für den Verein bindend.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche  Mitglieder.

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Vereinsorgane  sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand 

 

§ 9  Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig: Entgegennahme des Jahresberichtes, Entlastung des Vorstandes, Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, Genehmigung des vom Vorstand vorgestellten Haushaltsplanes, Wahl der Kassenprüfer, Überarbeitungen bzw. Änderungen zur Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Beschlussfassung über eingereichte Anträge.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des  Vereins erforderlich ist oder wenn das mindestens ein Fünftel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes  gegenüber  dem Vorstand verlangen.

4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand, durch nachweisbare schriftliche

Einladung , mit einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied  geleitet.

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Satzungsänderung und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer

3/4  Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom  Schriftführer  zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Vorstand

1. Im Sinne des § 26 BGB besteht der Vorstand aus dem:

Vorsitzenden, stellvertretende(r) Vorsitzende(r)  und  dem Schatzmeister

(Schriftführer, wenn Bedarf)

2. Der Vorsitzende, ein stellvertretender Vorsitzende oder  der Schatzmeister vertreten den Verein. Zwei Vorstandsmitglieder  vertreten gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes  werden für 3 Jahre gewählt. Abwesende können gewählt werden, wenn  sie ihre Bereitschaft zur Aufnahme vorher schriftlich  erklärt haben.

Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3/4 seiner Mitglieder anwesend sind.

Die Mitglieder haben In der  Vorstandssitzung je eine Stimme.

Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen.

Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

Die Mitarbeit im Vorstand ist durch die jeweiligen Abteilungsleiter zu gewährleisen.

5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ in der Satzung zugewiesen sind.

Zu den Aufgaben zählen: Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellen der Tagesordnung.

Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Buchführung, Erstellung

des Jahresberichtes, Meldungen an den KSB zur Bestandserhebung, Antragstellung auf Sportförderung (Breitensportentwicklung)  und ihrer termingerechten Verwendungs- Nachweisführung, Vorbereitung der Jahresplanung, Beschlussfassung bei Problemen zu Aufnahmen/Ausschlüssen von Mitgliedern.

6. Vereinsordnungen:

Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Ordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung, dürfen dieser der Satzung nicht widersprechen.

Der Vorstand ist ermächtigt u.a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:

- Beitragsordnung

- Finanzordnung

           

§ 11  Sportjugend

Nur bei Bedarf Mitarbeit in der  Jugendorganisation des KSB und auf Grundlage deren Jugendordnung.

 

§  12 Vergütung der Vereinstätigkeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Der Vorstand ist ermächtigt, Übungsleitertätigkeiten für den Verein mit einer angemessenen Aufwandsentschädigung abzugelten, entsprechend der Haushaltslage und auf Grundlage der Sportförderung - Breitensportentwicklung.

3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins  einen   Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB, der  ihnen im Rahmen  ihrer Tätigkeit   (Fahrtkosten,  Porto…) für den Verein entstanden ist.  

 

§ 13 Kassenprüfer          

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder min. zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Vereins und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen und deren Belege sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift.

Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

3. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

 

§ 14  Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

2.   Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Kreisstadt Dippoldiswalde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, zur Förderung des Sports nutzen darf.

4. Die Liquidation des Vereins erfolgt über Liquidatoren, gemäß § 48 / § 49 BGB.

Für die Abwicklung zur Auflösung des Vereins ist durch die Mitgliederversammlung zu wählende Liquidatoren, drei Verantwortliche festzulegen.

 

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am  24. 01.2014 beschlossen.

Die Satzung vom 20.03.2000 wird hiermit ersetzt.

Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister (s. § 1) in Kraft.

 

 

 

 

 

 

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